Stiftungssatzung
Präambel
Die Stiftung KLEINE PLÄTZE ist Ausdruck des Engagements des Stifters, Herrn Eberhard Brockmann, für den Schutz, die Pflege, die Erhaltung und die Wiederherstellung und/oder die (Um-)Gestaltung von öffentlich zugänglichen Plätzen. Öffentliche Plätze sollen ein gepflegtes und ansprechendes Aussehen erhalten und den Menschen einen lebens- und liebenswerten Raum bieten. Durch bauliche, gärtnerische und landschaftsarchitektonische Maßnahmen sollen öffentliche Plätze und ähnliche Orte im Sinne von „Kunst im öffentlichen Raum“ gartenkünstlerisch verschönert werden. Das Anliegen des Stifters ist es darüber hinaus, Denkmäler und Gedenkstätten zu erhalten und die historische und kulturelle Bedeutung der öffentlichen Plätze im Bewusstsein der Bevölkerung durch Veröffentlichungen und Veranstaltungen zu stärken und die Grundlagen der Gartenkunst nahe zu bringen. Die Stiftung soll hiermit dem Gemeinwohl dienen.
Die Umsetzung von Projekten zum Erhalt und zur Verschönerung von öffentlich zugänglichem Raum kann sich sowohl auf städtische als auch auf dörfliche Bereiche beziehen. Im städtischen Bereich sollen bereits vorhandene Plätze gefördert werden. Die Ergreifung von Maßnahmen ist nicht nur auf Plätze in Berlin und die nähere Umgebung beschränkt, sondern kann deutschlandweit erfolgen.
Dabei sollen solche Projekte bevorzugt durch die Stiftung unterstützt werden, bei denen die öffentlichen Plätze eine erhebliche Passanten- und Nutzerfrequenz haben und somit der Nutzen aus dem Projekt einer größeren Anzahl an Personen zugute kommt. Ebenso sind insbesondere solche Projekte zu bevorzugen, bei denen sich die Anwohner und Nutzer besonders engagieren, ein Bewusstsein für den öffentlichen Raum haben und die praktische Arbeit mit Eigeninitiative unterstützen und selber mittragen.
Es soll jedoch nicht Aufgabe und Zweck der Stiftung sein, die Verantwortung und die gesetzlichen Verpflichtungen von Kommunen oder anderen öffentlichen Institutionen in Bezug auf den Erhalt von öffentlichen Plätzen zu übernehmen. Soweit solche Institutionen für den Erhalt der Plätze zuständig sind, werden nur solche Maßnahmen durch die Stiftung KLEINE PLÄTZE unterstützt, die das durch diese Institutionen zu realisierende Niveau erweitern können und wo längerfristig keine weiteren Finanzierungen zu erwarten sind. Eine bestehende Verpflichtung soll demnach nicht ersetzt werden, vielmehr ist dies als Erweiterung zu verstehen.
Der Stifter begrüßt auch die Eigeninitiative und das persönliche Engagement von Anwohnern oder Nutzern von Plätzen in Bezug auf die von der Stiftung verfolgten Zwecke. Sie soll daher diesen Personen die Möglichkeit für ein diesbezügliches Engagement geben. Es können auch Wettbewerbe und Preisvergaben durchgeführt werden, sofern sich diese auf öffentliche Plätze und deren Schutz, Pflege, Erhaltung, Wiederherstellung und die (Um-)Gestaltung beziehen.
Neben der eigenen Durchführung von Projekten und Maßnahmen kann die Stiftung auch Projekte anderer staatlicher oder gemeinnütziger Institutionen unterstützen, soweit diese mit den Zwecken und Vorstellungen der Stiftung und des Stifters übereinstimmen.
Dem Stifter ist es wichtig, dass der Verwaltungsaufwand der Stiftung in einem kostenbewussten Rahmen gehalten wird (insbesondere die Vermeidung von auffällig hohem Verwaltungsaufwand), damit möglichst viele Mittel für die Umsetzung der angestrebten Projekte zur Verfügung stehen.
Vor diesem Hintergrund erhält die Satzung folgende Bestimmungen. Der Wille des Stifters ist bei den zu treffenden Entscheidungen stets zu berücksichtigen.
§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung KLEINE PLÄTZE.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Stiftungszweck/Gemeinnütziger Zweck
1. Die Stiftung KLEINE PLÄTZE mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck der Stiftung ist die Förderung
– der Heimatpflege und Heimatkunde
– der Volksbildung
– der Kunst und Kultur
– der Denkmalpflege
3. Die Stiftungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
– die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Maßnahmen (z.B. baulicher, gärtnerischer und landschaftsarchitektonischer Art) und das Umsetzen von Projekten, die den Schutz, die Pflege, die Erhaltung und die Wiederherstellung und/oder die (Um-) Gestaltung von öffentlichen Plätzen mit besonderer Bedeutung für die Erholung der Allgemeinheit sowie für das Stadtbild und die Stadtgeschichte zum Ziel haben.
In diesem Zusammenhang
– soll die historische und kulturelle Bedeutung örtlicher Kulturgüter in Form öffentlicher Plätze im Bewusstsein der Bevölkerung gestärkt werden. Verwirklicht wird dies durch Erforschung, Dokumentation und Veröffentlichung des historischen und kulturellen Hintergrundes der von der Stiftung gestalteten öffentlichen Plätze. Hierdurch wird ein Beitrag zur Heimatpflege geleistet.
– soll der Zweck der Volksbildung verfolgt werden durch die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen jeder Art, die die Gartenkunst fördern und der Vermittlung der historischen Bedeutung der öffentlichen Plätze dienen sowie gärtnerisches und landschaftsarchitektonisches Wissen und Fähigkeiten vermitteln.
– soll in enger Zusammenarbeit mit (Garten)Künstlern und Landschaftsarchitekten durch die gartenkünstlerische Gestaltung von öffentlichen Plätzen ein Beitrag zur Förderung von Kunst und Kultur im Sinne von „Kunst im öffentlichen Raum“ geleistet und der Öffentlichkeit bekannt und zugänglich gemacht werden. Hierzu gehören auch die Durchführung von Wettbewerben und die Vergabe von Auszeichnungen, die sich auf die gartenkünstlerische Gestaltung von öffentlichen Plätzen beziehen.
– soll der Zweck der Denkmalpflege in Übereinstimmung mit den zuständigen Behörden verfolgt werden durch die Pflege, Erhaltung und/oder Wiederherstellung von nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Denkmälern und Gedenkstätten.
4. Die Stiftung verfolgt die in Abs. 2 genannten Zwecke unmittelbar selbst oder als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO. Die Förderung nach § 58 Nr. 1 AO wird verwirklicht insbesondere durch Spendensammlungen und die Übernahme von Vermächtnissen, Zustiftungen oder sonstigen Zuwendungen Dritter sowie die Weitergabe von Erträgen zu Zwecken der Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, der Volksbildung, der Kunst und Kultur oder des Denkmalschutzes.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben/Rechtsnachfolger erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten. Die Vorschrift des § 58 Nr. 2 AO bleibt unberührt.
§4 Stiftungsvermögen
1. Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Danach wird die Stiftung mit 200.000 EUR in bar sowie mit Anteilen an der Graphischer Betrieb Henke GmbH mit Sitz in Berlin/Deutschland in Höhe von 18,5 vom Hundert des Stammkapitals (102.400,00 EUR) im Nennbetrag von 18.950,00 EUR ausgestattet.
2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
3. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 (Grundsatz der Bestandserhaltung) ist zu beachten.
4. Die Anteile an der Graphischer Betrieb Henke GmbH mit Sitz in Berlin/Deutschland dürfen veräußert werden, sofern dies aus stiftungsrechtlichen Gründen geboten erscheint, insbesondere wenn aufgrund der weiteren Beteiligung das Stiftungsvermögen geschmälert würde. Absatz 2 (Grundsatz der Bestandserhaltung) ist zu beachten.
5. Zustiftungen sind, auch in der Form von Sachwerten, grundsätzlich möglich. Über die Annahme einer Zustiftung entscheidet der Vorstand.
§5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch für die Erträge aus der Beteiligung an der Graphischer Betrieb Henke GmbH mit Sitz in Berlin/Deutschland (z.B. Erträge in Form von Gewinnausschüttungen).
2. Steuerrechtlich zulässige Rücklagen können gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung (und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
3. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen auch dem Vermögen zugeführt werden.
§6 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§7 Organe der Stiftung
1. Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) das Kuratorium.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist unzulässig.
2. Die Mitglieder der Organe sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
3. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
§8 Zusammensetzung des ersten Vorstandes
1. Der erste Vorstand besteht, vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes 2, aus einer Person, und zwar in Person des Stifters Herrn Eberhard Brockmann. Eine Amtszeit besteht nicht, ebenfalls kann er nicht aus diesem Amt abberufen werden. Vielmehr endet das Amt nur dann, wenn er verstirbt oder wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen das Vorstandsamt selber niederlegt bzw. aufgrund von Umständen, z.B. krankheitsbedingt, nicht mehr in der Lage ist, das Vorstandsamt auszuüben.
2. Solange der Stifter dem Vorstand angehört, kann er jederzeit einen oder mehrere weitere Vorstandsmitglieder bestellen und abberufen („Unterstützende Vorstandsmitglieder“). Im Falle deren Bestellung bekleidet der Stifter das Amt des Vorstandsvorsitzenden.
3. Der Stifter kann einen oder mehrere Unterstützende Vorstandsmitglieder als stellvertreten- de(n) Vorsitzende(n) bestellen.
§8a Zusammensetzung des Vorstandes nach Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstandsamt
1. Nach Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand scheiden gleichzeitig auch die unterstützenden Vorstandsmitglieder aus dem Amt aus. Der Vorstand besteht von da an aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, die vom Kuratorium mit der Maßgabe gewählt und bestellt werden, dass auch die bisherigen Unterstützenden Vorstandsmitglieder wähl- /bestellbar sind. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist (auch mehrfach) zulässig.
2. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Vor dem Ende der Amtszeit hat das Kuratorium rechtzeitig die Mitglieder des neuen Vorstands für die neue Amtsperiode zu wählen. Findet diese Wahl nicht rechtzeitig statt, bleibt der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.
3. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet weiterhin bei Vollendung des 75. Lebensjahres, durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Kuratoriums zulässig ist. In diesen Fällen ist vom Kuratorium ein Nachfolger zu bestellen, wenn ansonsten die Mindestmitgliederzahl nach Abs. 1 Satz 2 unterschritten wäre. Der Nachfolger ist nur für den Rest der Amtszeit zu bestellen. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden des Kuratoriums kann ein ausscheidendes Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.
4. Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder abberufen werden.
§9 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Die Stiftung wird im Falle des § 8 gerichtlich und außergerichtlich durch den Stifter vertreten. Soweit Unterstützende Vorstandsmitglieder als stellvertretende Vorsitzende bestellt sind, sind diese ebenfalls jeweils berechtigt, die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.
2. Im Falle des § 8a wird die Stiftung durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
3. Der Vorstand1 hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Aufstellung und Abnahme der Jahresabrechnung und Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung; die Jahresabrechnung besteht aus einer Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die Entscheidungen darüber, welche Projekte von der Stiftung gefördert werden und wie die konkrete Umsetzung erfolgt,
c) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14.
4. Sofern der Vorstand aus mehreren Personen besteht, wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich; die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form. Über die Sitzungen sind Protokolle zu fertigen. Diese sind vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter zu unterschreiben, allen Mitgliedern des Organs sowie dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu geben und aufzubewahren.
5. Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Auf Verlangen des Kuratoriums sind die Mitglieder des Vorstands verpflichtet, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
7. Den Mitgliedern des Vorstandes dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Die Mitglieder des Vorstandes können nach Maßgabe eines Beschlusses durch das Kuratorium eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten.
§10 Zusammensetzung des Kuratoriums
1. Das Kuratorium besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen.
2. Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
3. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist (auch mehrfach) zulässig.
4. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter bestellt. Solange der Stifter Mitglied des Vorstands der Stiftung ist (vgl. §8), gilt dies auch für Wiederbestellungen, Nachbesetzungen und Abberufungen.
5. Nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand ist das Kuratorium für die Bestellung der Kuratoriumsmitglieder zuständig. Insbesondere hat das Kuratorium die Mitglieder des nächsten Kuratoriums rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit zu wählen. Findet diese Wahl nicht rechtzeitig statt, bleibt das Kuratorium bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Die Wahl ist unverzüglich nachzuholen.
6. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit können die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellen. Gehört nach dem Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern nur noch ein Mitglied dem Kuratorium an, so ist dieses zur unverzüglichen Ergänzung des Kuratoriums um ein Mitglied verpflichtet.
7. Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums, wobei das auszuschließende Mitglied bei der Abstimmung selbst kein Stimmrecht hat.
§ 11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums
1. Solange der Stifter Mitglied des Vorstands der Stiftung ist (§8), hat das Kuratorium eine beratende Funktion. Der Vorstand kann sich mit allen Fragestellungen an das Kuratorium wenden.
2. Nach Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstandsamt (§ 8a) überwacht das Kuratorium als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand. Dabei obliegen dem Kuratorium insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes;
b) die Bestätigung der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstands;
c) die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes; die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Kuratorium nicht binnen eines Monats nach Vorlage der Geschäftsordnung durch den Vorstand Widerspruch erhebt; im Fall des Widerspruchs haben der Vorsitzende des Kuratoriums und der Vorstandsvorsitzende binnen eines Monats eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen;
d) die Beratung des Vorstandes bei den in §9 Abs. 3 Buchst. b genannten Entscheidungen;
e) Zustimmungen und Beschlussfassungen nach §13 und §14.
3. § 9 Abs. 4, 6 und 7 gelten entsprechend.
§12 Beschlüsse
1. Soweit der Vorstand im Sinne des § 8 aus mehreren Personen besteht, ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn der Stifter anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Beschlüsse nicht gegen den Willen des Stifters gefasst werden können.
2. Der Vorstand im Sinne des § 8a und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sich aus dem Gesetz oder aus der Satzung nicht eine andere Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und den Organmitgliedern zur Kenntnis zu geben; § 9 Abs. 4 S. 4 bleibt hiervon unberührt.
3. Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 13 und 14 dieser Satzung. Für die Einleitung des Umlaufverfahrens gilt § 9 Abs. 4 S. 1 sinngemäß.
4. Beschlüsse zur Bestellung und Abbestellung des Vorstandes und des Kuratoriums sind der Stiftungsbehörde nach Beschlussfassung unverzüglich anzuzeigen.
§13 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Gehört der Stifter dem Vorstand an (§8), beschließt der Vorstand über Satzungsänderungen; §12 Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend. Im Falle des §8a beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums über Satzungsänderungen.
2. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Stiftungszweck geändert oder ein neuer Stiftungszweck beschlossen werden. Ist der Stifter Mitglied des Vorstands (§8), ist der Beschluss nach Maßgabe des §12 Abs. 1 S. 2 durch den Vorstand zu fassen. Nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstandsamt beschließen hierüber gemeinsam der Vorstand und das Kuratorium; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 3⁄4 der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
3. Über Satzungsänderungen ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten; im Rahmen der gesetzlichen Regelungen sind Satzungsänderungen durch die zuständige Stiftungsaufsicht zu genehmigen.
§14 Aufhebung der Stiftung/Zusammenschluss
Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von jeweils 3⁄4 ihrer Mitglieder die Aufhebung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 13 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. §13 Abs. 3 gilt entsprechend.
§15 Vermögensanfall
Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz in Bonn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke gemäß ihrer Satzung (i.e.: Erhaltung und Wiederherstellung von Kulturdenkmalen bundesweit, die Bewusstseinsbildung für den Gedanken des Denkmalschutzes sowie die Förderung von Kunst und Kultur, soweit diese im Zusammenhang mit Denkmalen steht) zu verwenden hat. Das Vermögen der Stiftung Kleine Plätze soll insbesondere für die Restaurierung, Erhaltung und Pflege historischer Gärten und Plätze verausgabt werden.
§16 Stiftungsbehörde und deren Unterrichtung
Stiftungsbehörde ist die Staatsaufsicht Berlins. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr sind unaufgefordert innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresberichtsunterlagen vorzulegen. Die Kuratoriumsbestätigung ist beizufügen; §11 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.
§17 Stellung des Finanzamts
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§18
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird grundsätzlich nur die männliche Form verwendet, ohne dadurch das Geschlecht festlegen zu wollen.