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Stiftungssatzung

Präambel

Die Stiftung KLEINE PLÄTZE ist Ausdruck des Engagements des Stifters, Herrn Eberhard Brockmann, für den Schutz, die Pflege, die Erhaltung und die Wieder­herstellung und/oder die (Um-)Gestaltung von öffentlich zugänglichen Plätzen. Öffentliche Plätze sollen ein gepflegtes und ansprechendes Aussehen erhalten und den Menschen einen lebens- und liebenswerten Raum bieten. Durch bauliche, gärtnerische und landschafts­architektonische Maßnahmen sollen öffentliche Plätze und ähnliche Orte im Sinne von „Kunst im öffentlichen Raum“ garten­künstlerisch verschönert werden. Das Anliegen des Stifters ist es darüber hinaus, Denkmäler und Gedenk­stätten zu erhalten und die historische und kulturelle Bedeutung der öffentlichen Plätze im Bewusstsein der Bevölkerung durch Veröffent­lichungen und Veranstaltungen zu stärken und die Grund­lagen der Garten­kunst nahe zu bringen. Die Stiftung soll hiermit dem Gemein­wohl dienen.

Die Umsetzung von Projekten zum Erhalt und zur Verschönerung von öffentlich zugänglichem Raum kann sich sowohl auf städtische als auch auf dörfliche Bereiche beziehen. Im städtischen Bereich sollen bereits vorhandene Plätze gefördert werden. Die Ergreifung von Maßnahmen ist nicht nur auf Plätze in Berlin und die nähere Umgebung beschränkt, sondern kann deutschlandweit erfolgen.

Dabei sollen solche Projekte bevorzugt durch die Stiftung unterstützt werden, bei denen die öffentlichen Plätze eine erhebliche Passanten- und Nutzer­frequenz haben und somit der Nutzen aus dem Projekt einer größeren Anzahl an Personen zugute kommt. Ebenso sind insbesondere solche Projekte zu bevorzugen, bei denen sich die Anwohner und Nutzer besonders engagieren, ein Bewusst­sein für den öffentlichen Raum haben und die praktische Arbeit mit Eigen­initiative unterstützen und selber mittragen.

Es soll jedoch nicht Aufgabe und Zweck der Stiftung sein, die Verantwortung und die gesetzlichen Verpflichtungen von Kommunen oder anderen öffentlichen Institutionen in Bezug auf den Erhalt von öffentlichen Plätzen zu über­nehmen. Soweit solche Institutionen für den Erhalt der Plätze zuständig sind, werden nur solche Maßnahmen durch die Stiftung KLEINE PLÄTZE unter­stützt, die das durch diese Institutionen zu realisierende Niveau erweitern können und wo länger­fristig keine weiteren Finanzierungen zu erwarten sind. Eine bestehende Verpflichtung soll demnach nicht ersetzt werden, vielmehr ist dies als Erweiterung zu verstehen.

Der Stifter begrüßt auch die Eigen­initiative und das persönliche Engage­ment von Anwohnern oder Nutzern von Plätzen in Bezug auf die von der Stiftung verfolgten Zwecke. Sie soll daher diesen Personen die Möglich­keit für ein dies­bezüg­liches Engage­ment geben. Es können auch Wett­bewerbe und Preis­vergaben durchgeführt werden, sofern sich diese auf öffentliche Plätze und deren Schutz, Pflege, Erhaltung, Wieder­herstellung und die (Um-)Gestaltung beziehen.

Neben der eigenen Durch­führung von Projekten und Maßnahmen kann die Stiftung auch Projekte anderer staatlicher oder gemein­nütziger Institutionen unterstützen, soweit diese mit den Zwecken und Vorstellungen der Stiftung und des Stifters über­ein­stimmen.

Dem Stifter ist es wichtig, dass der Verwaltungs­aufwand der Stiftung in einem kosten­bewussten Rahmen gehalten wird (insbesondere die Vermeidung von auffällig hohem Verwaltungs­aufwand), damit möglichst viele Mittel für die Umsetzung der ange­strebten Projekte zur Verfügung stehen.

Vor diesem Hintergrund erhält die Satzung folgende Bestimmungen. Der Wille des Stifters ist bei den zu treffenden Entscheidungen stets zu berück­sichtigen.

§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäfts­jahr

1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung KLEINE PLÄTZE.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Stiftungszweck/Gemeinnütziger Zweck

1. Die Stiftung KLEINE PLÄTZE mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerb­egünstigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung.

2. Zweck der Stiftung ist die Förderung
– der Heimat­pflege und Heimat­kunde
– der Volks­bildung 
– der Kunst und Kultur
– der Denkmal­pflege

3. Die Stiftungs­zwecke werden verwirklicht insbesondere durch

– die Vor­bereitung, Durch­führung und Abwick­lung von Maß­nahmen (z.B. baulicher, gärtnerischer und land­schafts­archi­tektonischer Art) und das Umsetzen von Projekten, die den Schutz, die Pflege, die Erhaltung und die Wieder­herstellung und/oder die (Um-) Gestaltung von öffentlichen Plätzen mit besonderer Bedeutung für die Erholung der Allgemein­heit sowie für das Stadtbild und die Stadt­geschichte zum Ziel haben.

In diesem Zusammen­hang

– soll die historische und kulturelle Bedeutung örtlicher Kultur­güter in Form öffentlicher Plätze im Bewusst­sein der Bevölkerung gestärkt werden. Verwirklicht wird dies durch Erforschung, Dokumen­tation und Veröffent­lichung des historischen und kulturellen Hinter­grundes der von der Stiftung gestalteten öffent­lichen Plätze. Hierdurch wird ein Beitrag zur Heimat­pflege geleistet.

– soll der Zweck der Volks­bildung verfolgt werden durch die Organi­sation und Durch­führung von Veran­stal­tungen jeder Art, die die Garten­kunst fördern und der Vermitt­lung der historischen Bedeutung der öffent­lichen Plätze dienen sowie gärtnerisches und landschafts­arch­itektonisches Wissen und Fähig­keiten vermitteln.

– soll in enger Zusammen­arbeit mit (Garten)Künstlern und Land­schafts­architekten durch die garten­künst­lerische Gestaltung von öffent­lichen Plätzen ein Beitrag zur Förderung von Kunst und Kultur im Sinne von „Kunst im öffentlichen Raum“ geleistet und der Öffent­lich­keit bekannt und zugäng­lich gemacht werden. Hierzu gehören auch die Durch­führung von Wett­bewerben und die Vergabe von Aus­zeich­nungen, die sich auf die garten­künst­lerische Gestaltung von öffent­lichen Plätzen beziehen.

– soll der Zweck der Denkmal­pflege in Über­einstimmung mit den zuständigen Behörden verfolgt werden durch die Pflege, Erhaltung und/oder Wieder­herstellung von nach landes­recht­lichen Vorschriften aner­kannten Denk­mälern und Gedenk­stätten.

4. Die Stiftung verfolgt die in Abs. 2 genannten Zwecke unmittelbar selbst oder als Förder­körper­schaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO. Die Förderung nach § 58 Nr. 1 AO wird verwirklicht insbesondere durch Spenden­sammlungen und die Über­nahme von Vermächt­nissen, Zustiftungen oder sonstigen Zuwen­dungen Dritter sowie die Weiter­gabe von Erträgen zu Zwecken der Weiter­leitung an steuer­begünstigte Körper­schaften oder Körper­schaften des öffent­lichen Rechts für die Förderung der Heimat­pflege und Heimat­kunde, der Volks­bildung, der Kunst und Kultur oder des Denkmal­schutzes.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke.

2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungs­mäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben/Rechts­nach­folger erhalten in dieser Eigen­schaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfs­person im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittel­beschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirk­lichung des Stiftungs­zwecks Zweck­betriebe unterhalten. Die Vorschrift des § 58 Nr. 2 AO bleibt unberührt.

§4 Stiftungs­vermögen

1. Das der Stiftung zur dauernden und nach­haltigen Erfüllung ihres Stiftungs­zwecks zugewendete Stiftungs­vermögen ergibt sich aus dem Stiftungs­geschäft. Danach wird die Stiftung mit 200.000 EUR in bar sowie mit Anteilen an der Graphischer Betrieb Henke GmbH mit Sitz in Berlin/Deutschland in Höhe von 18,5 vom Hundert des Stamm­kapitals (102.400,00 EUR) im Nenn­betrag von 18.950,00 EUR ausgestattet.

2. Das Stiftungsv­ermögen ist in seinem Wert unge­schmälert zu erhalten.

3. Das Stiftungs­vermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungs­gewinne dürfen ganz oder teil­weise zur Erfüllung des Stiftungs­zwecks verwendet werden. Absatz 2 (Grund­satz der Bestands­erhaltung) ist zu beachten.

4. Die Anteile an der Graphischer Betrieb Henke GmbH mit Sitz in Berlin/Deutschland dürfen veräußert werden, sofern dies aus stiftungs­recht­lichen Gründen geboten erscheint, insbesondere wenn aufgrund der weiteren Beteiligung das Stiftungs­vermögen geschmälert würde. Absatz 2 (Grundsatz der Bestands­erhaltung) ist zu beachten.

5. Zustiftungen sind, auch in der Form von Sach­werten, grund­sätzlich möglich. Über die Annahme einer Zustiftung entscheidet der Vorstand.

§5 Verwendung der Vermögens­erträge und Zuwendungen

1. Die Erträge des Stiftungs­vermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuer­recht­lichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungs­zwecks zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch für die Erträge aus der Beteiligung an der Graphischer Betrieb Henke GmbH mit Sitz in Berlin/Deutschland (z.B. Erträge in Form von Gewinn­ausschüttungen).

2. Steuer­rechtlich zulässige Rück­lagen können gebildet werden. Freie Rück­lagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalender­jahren dürfen die Über­schüsse aus der Vermögens­verwaltung (und die Gewinne aus wirt­schaft­lichen Geschäfts­betrieben) ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

3. Dem Stiftungs­vermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckg­ebundenen Spenden­aufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erb­lasserin/vom Erb­lasser nicht ausdrück­lich zur zeit­nahen Erfüllung des Stiftungs­zwecks bestimmt sind, dürfen auch dem Vermögen zugeführt werden.

§6 Rechts­stellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechts­anspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§7 Organe der Stiftung

1. Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) das Kuratorium.
Die gleichzeitige Mitglied­schaft in mehreren Organen ist unzulässig.

2. Die Mitglieder der Organe sind zur gewissen­haften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

3. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahr­lässig­keit.

4. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unent­geltlich oder entgeltlich Hilfs­personen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

§8 Zusammen­setzung des ersten Vorstandes

1. Der erste Vorstand besteht, vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes 2, aus einer Person, und zwar in Person des Stifters Herrn Eberhard Brockmann. Eine Amtszeit besteht nicht, ebenfalls kann er nicht aus diesem Amt abberufen werden. Vielmehr endet das Amt nur dann, wenn er verstirbt oder wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen das Vorstands­amt selber nieder­legt bzw. aufgrund von Umständen, z.B. krank­heits­bedingt, nicht mehr in der Lage ist, das Vorstands­amt auszuüben.

2. Solange der Stifter dem Vorstand angehört, kann er jederzeit einen oder mehrere weitere Vorstands­mitglieder bestellen und abberufen („Unter­stützende Vorstands­mitglieder“). Im Falle deren Bestellung bekleidet der Stifter das Amt des Vorstands­vorsitzenden.

3. Der Stifter kann einen oder mehrere Unter­stützende Vorstands­mitglieder als stellvertreten- de(n) Vorsitzende(n) bestellen.

§8a Zusammen­setzung des Vorstandes nach Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstands­amt

1. Nach Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand scheiden gleich­zeitig auch die unter­stützenden Vorstands­mitglieder aus dem Amt aus. Der Vorstand besteht von da an aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, die vom Kuratorium mit der Maßgabe gewählt und bestellt werden, dass auch die bisherigen Unter­stützenden Vorstands­mitglieder wähl- /bestell­bar sind. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stell­vertretenden Vorsitzenden. Die Amts­zeit der Vorstands­mitglieder beträgt fünf Jahre. Wieder­wahl ist (auch mehrfach) zulässig.

2. Das Amt eines Vorstands­mitgliedes endet nach Ablauf der Amts­zeit. Vor dem Ende der Amtsz­eit hat das Kuratorium recht­zeitig die Mitglieder des neuen Vorstands für die neue Amts­periode zu wählen. Findet diese Wahl nicht recht­zeitig statt, bleibt der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.

3. Das Amt eines Vorstands­mitgliedes endet weiter­hin bei Voll­endung des 75. Lebensj­ahres, durch Tod oder durch Nieder­legung, die jeder­zeit durch schrift­liche Erklärung gegen­über dem Vorsitzenden des Kuratoriums zulässig ist. In diesen Fällen ist vom Kuratorium ein Nach­folger zu bestellen, wenn ansonsten die Mindest­mitglieder­zahl nach Abs. 1 Satz 2 unter­schritten wäre. Der Nach­folger ist nur für den Rest der Amts­zeit zu bestellen. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden des Kuratoriums kann ein ausscheidendes Mitglied bis zur Wahl seines Nach­folgers im Amt bleiben.

4. Vorstands­mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehr­heit von 2/3 der Mitglieder abberufen werden.

§9 Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Die Stiftung wird im Falle des § 8 gericht­lich und außer­gericht­lich durch den Stifter vertreten. Soweit Unter­stützende Vorstands­mitglieder als stell­vertretende Vorsitzende bestellt sind, sind diese ebenfalls jeweils berechtigt, die Stiftung gericht­lich und außer­gericht­lich allein zu vertreten.

2. Im Falle des § 8a wird die Stiftung durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellv­ertretende Vorsitzende, vertreten.

3. Der Vorstand1 hat im Rahmen des Stiftungs­gesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirk­sam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungs­vermögens einschließ­lich der Aufstellung und Abnahme der Jahres­abrechnung und Bericht­erstattung über die Tätig­keit der Stiftung; die Jahres­ab­rechnung besteht aus einer Jahres­rechnung mit einer Vermögens­über­sicht,

b) die Beschluss­fassung über die Verwendung der Erträg­nisse des Stiftungs­vermögens und die Entschei­dungen darüber, welche Projekte von der Stiftung gefördert werden und wie die konkrete Umsetzung erfolgt,

c) die Beschluss­fassung im Rahmen der §§ 13 und 14.

4. Sofern der Vorstand aus mehreren Personen besteht, wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tages­ordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Ein­berufung erfolgt schriftlich; die Schrift­form gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentier­bare Über­mittlung in elektro­nischer Form. Über die Sitzungen sind Protokolle zu fertigen. Diese sind vom Vorsitzenden oder dem Stell­vertreter zu unterschreiben, allen Mitgliedern des Organs sowie dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu geben und aufzu­bewahren.

5. Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums teil­zunehmen. Auf Verlangen des Kuratoriums sind die Mitglieder des Vorstands verpflichtet, an den Sitzungen des Kuratoriums teil­zunehmen.

6. Der Vorstand kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.

7. Den Mit­gliedern des Vorstandes dürfen keine Vermögens­vorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen ent­standenen angemessenen Aus­lagen und Auf­wendungen. Die Mitglieder des Vorstandes können nach Maßgabe eines Beschlusses durch das Kuratorium eine ange­messene Vergütung für ihre Tätig­keit erhalten.

§10 Zusammen­setzung des Kuratoriums

1. Das Kuratorium besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen.

2. Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden und den stellv­ertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.

3. Die Amts­zeit der Kuratoriums­mitglieder beträgt fünf Jahre. Wieder­bestellung ist (auch mehrfach) zulässig.

4. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter bestellt. Solange der Stifter Mitglied des Vorstands der Stiftung ist (vgl. §8), gilt dies auch für Wieder­bestellungen, Nach­besetzungen und Ab­berufungen.

5. Nach dem Aus­scheiden des Stifters aus dem Vorstand ist das Kuratorium für die Bestellung der Kuratoriums­mitglieder zuständig. Insbesondere hat das Kuratorium die Mitglieder des nächsten Kuratoriums recht­zeitig vor dem Ende der Amtszeit zu wählen. Findet diese Wahl nicht recht­zeitig statt, bleibt das Kuratorium bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Die Wahl ist unverzüg­lich nach­zuholen.

6. Bei Ausscheiden eines Kuratoriums­mitgliedes vor Ablauf der Amts­zeit können die verbleiben­den Kuratoriums­mitglieder einen Nach­folger für den Rest der Amts­zeit bestellen. Gehört nach dem Aus­scheiden von Kuratoriums­mitgliedern nur noch ein Mitglied dem Kuratorium an, so ist dieses zur unverzüg­lichen Ergänzung des Kuratoriums um ein Mitglied verpflichtet.

7. Das Kuratorium kann ihm ange­hörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehr­heit von 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums, wobei das auszu­schließende Mitglied bei der Abstimmung selbst kein Stimm­recht hat.

§ 11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

1. Solange der Stifter Mitglied des Vorstands der Stiftung ist (§8), hat das Kuratorium eine beratende Funktion. Der Vorstand kann sich mit allen Frage­stellungen an das Kuratorium wenden.

2. Nach Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstands­amt (§ 8a) über­wacht das Kuratorium als unab­hängiges Kontroll­organ die Beachtung des Stifter­willens durch den Vorstand. Dabei obliegen dem Kuratorium insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes;

b) die Bestätigung der Jahres­abrechnung und die Ent­lastung des Vorstands;

c) die Genehmi­gung der Geschäfts­ordnung des Vorstandes; die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Kuratorium nicht binnen eines Monats nach Vorlage der Geschäfts­ordnung durch den Vorstand Wider­spruch erhebt; im Fall des Wider­spruchs haben der Vorsitzende des Kuratoriums und der Vorstands­vorsitzende binnen eines Monats eine einver­nehm­liche Lösung herbei­zuführen;

d) die Beratung des Vorstandes bei den in §9 Abs. 3 Buchst. b genannten Entscheidungen;

e) Zustimmungen und Beschluss­fassungen nach §13 und §14.

3. § 9 Abs. 4, 6 und 7 gelten entsprechend.

§12 Beschlüsse

1. Soweit der Vorstand im Sinne des § 8 aus mehreren Personen besteht, ist Beschluss­fähigkeit gegeben, wenn der Stifter anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Beschlüsse nicht gegen den Willen des Stifters gefasst werden können.

2. Der Vorstand im Sinne des § 8a und das Kuratorium sind beschluss­fähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehr­heit der abgegebenen Stimmen, soweit sich aus dem Gesetz oder aus der Satzung nicht eine andere Mehr­heit ergibt. Bei Stimmen­gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus­schlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schrift­lichen Erklärung gegen­über dem jeweiligen Stiftungs­organ durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über Sitzungen sind Nieder­schriften anzufertigen und den Organ­mitgliedern zur Kenntnis zu geben; § 9 Abs. 4 S. 4 bleibt hiervon unberührt.

3. Umlauf­beschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organ­mitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 13 und 14 dieser Satzung. Für die Ein­leitung des Umlauf­verfahrens gilt § 9 Abs. 4 S. 1 sinngemäß.

4. Beschlüsse zur Bestellung und Abbestellung des Vorstandes und des Kuratoriums sind der Stiftungs­behörde nach Beschluss­fassung unverzüg­lich anzuzeigen.

§13 Satzungs­änderung

1. Satzungs­änderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhält­nisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuer­begünstigung der Stiftung nicht beein­trächtigen oder aufheben. Gehört der Stifter dem Vorstand an (§8), beschließt der Vorstand über Satzungs­änderungen; §12 Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend. Im Falle des §8a beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums über Satzungs­änderungen.

2. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungs­zwecks nicht mehr sinn­voll erscheint, kann der Stiftungs­zweck geändert oder ein neuer Stiftungs­zweck beschlossen werden. Ist der Stifter Mitglied des Vorstands (§8), ist der Beschluss nach Maß­gabe des §12 Abs. 1 S. 2 durch den Vorstand zu fassen. Nach seinem Aus­scheiden aus dem Vorstands­amt beschließen hierüber gemein­sam der Vorstand und das Kuratorium; der Beschluss bedarf einer Mehr­heit von jeweils 3⁄4 der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungs­zweck muss ebenfalls steuer­begünstigt sein.

3. Über Satzungs­änderungen ist die Stiftungs­behörde innerhalb eines Monats nach Beschluss­fassung zu unter­richten; im Rahmen der gesetz­lichen Regelungen sind Satzungs­änderungen durch die zuständige Stiftungs­aufsicht zu genehmigen.

§14 Aufhebung der Stiftung/Zusammen­schluss

Vorstand und Kuratorium können gemein­sam mit einer Mehr­heit von jeweils 3⁄4 ihrer Mitglieder die Aufhebung der Stiftung oder den Zusammen­schluss mit einer oder mehreren anderen steuer­begünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungs­zweck dauernd und nach­haltig zu erfüllen und auch die nach­haltige Erfüllung eines nach § 13 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungs­zwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. §13 Abs. 3 gilt entsprechend.

§15 Vermögens­anfall

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuer­begünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Stiftung Denkmal­schutz in Bonn, die es ausschließ­lich und unmittel­bar für gemein­nützige Zwecke gemäß ihrer Satzung (i.e.: Erhaltung und Wieder­herstellung von Kultur­denk­malen bundes­weit, die Bewusst­seins­bildung für den Gedanken des Denk­mal­schutzes sowie die Förderung von Kunst und Kultur, soweit diese im Zusammen­hang mit Denk­malen steht) zu verwenden hat. Das Vermögen der Stiftung Kleine Plätze soll insbesondere für die Restaurierung, Erhaltung und Pflege historischer Gärten und Plätze veraus­gabt werden.

§16 Stiftungs­behörde und deren Unter­richtung

Stiftungs­behörde ist die Staats­aufsicht Berlins. Die stiftungs­behörd­lichen Genehmigungs- und Zustimmungs­befugnisse sind zu beachten. Die Stiftungs­behörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegen­heiten der Stiftung zu unter­richten. Ihr sind unauf­gefordert inner­halb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäfts­jahres die Jahres­berichts­unter­lagen vorzulegen. Die Kuratoriums­bestätigung ist bei­zu­fügen; §11 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.

§17 Stellung des Finanzamts

Unbe­schadet der sich aus dem Stiftungs­gesetz ergebenden Genehmigungs­pflichten sind Beschlüsse über Satzungs­änderungen und über die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanz­amt anzuzeigen. Bei Satzungs­änderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellung­nahme des Finanz­amtes zur Steuer­begünstigung einzu­holen.

§18

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungs­urkunde in Kraft.
 

1 Aus Gründen der Les­bar­keit wird grund­sätzlich nur die männl­iche Form verwendet, ohne dadurch das Geschlecht fest­legen zu wollen.